ANTRAGS- UND ÄNDERUNGSVERFAHREN
Mit uns reagieren Sie fristgerecht auf rechtliche Änderungen.
Sie haben an alles gedacht. Ihr Windpark ist fertiggestellt und in Betrieb gegangen. Die Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger vor Ort ist gegeben. Ihre Windenergieanlagen drehen sich und speisen grünen Strom ins Netz ein. Nicht selten kommt es aber auch nach dem erfolgreichen Start noch zu Änderungen in Gesetzgebung und Regularien, auf die Sie in eng gesetzten Fristen reagieren müssen.
Die Gesetzeslage ist äußerst komplex und umfasst eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen – von denen der Europäischen Union über solche auf Bundes- und Landesebene bis hin zu Verordnungen von Städten und Gemeinden. Zusammenhänge und Änderungen im Blick zu behalten, ist für Sie als Betreiber im laufenden Geschäftsbetrieb eine große Herausforderung. Hier ein Überblick über Gesetzgebungen (ab Bundesebene):
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Baugesetzbuch (BauGB); Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Wind-an-Land-Gesetz; Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)
- Umweltschadensgesetz (USchadG)
- Raumordnungsgesetz (ROG); Raumordnungsverordnung (RoV)
- Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Raumordnungspläne (Landesweit, Regionalpläne)
- Naturschutzgesetze
- Relevante Auslegungen, Erlasse und Leitfäden (beispielsweise Artenschutzleitfäden)
- Flächennutzungspläne
- Bebauungspläne; Bauleitplanung
- Landschaftspläne
- Grünordnungspläne
So unterstützt die KEACON Sie:
- Wir behalten den Überblick über rechtliche Änderungen in den gängigen geltenden Bundes- und Landesgesetzen.
- Über Pflichten, die für die Aufrechterhaltung Ihrer Genehmigung notwendig sind, informieren wir Sie rechtzeitig.
- Wir erstellen für Sie – vornehmlich naturschutzrelevante – Antragsunterlagen und Änderungsanzeigen auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Darunter fällt zum Beispiel auch die behördliche Änderungsanzeige für die Umrüstung zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung (BNK) nach § 15 BImSchG